Idee der eigenen Erkenntnis
Idee der eigenen Erkenntnis

Haben wir schlicht übersehen, dass alle diese Maßnahmen freiwillig sein müssten?

Frank Siebert
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Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat am 27.01.2021 die Resolution 2361 1 verabschiedet, in der es um ethische, rechtliche und praktische Überlegenen zu den Covid-19 Impfungen geht. Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates haben keine bindende Wirkung, Dennoch hat eine Resolution des Europarates natürlich Gewicht, denn immerhin sind die Menschenrechte DAS Thema des Europarates. Zu dieser Resolution gab es Fehlinterpretationen, dank dieser Resolution sei es nicht mehr möglich eine Impfpflicht einzuführen. Und natürlich gibt es auch genauso schlechte Fakten-Checks zu diesen Fehlinterpretationen.

Korrektur: 2022-07-19: Ein Rechtschreibfehler, ein Formatierungsfehler, eine Satzbauänderung.

Ich bin kein Jurist, aber ich kann Lesen und Verstehen und habe mir folgendes Bild der Lage gemacht.

Aus der Selbstbeschreibung des Europarates

Der Europarat ist Europas führende Organisation für Menschenrechte. Er hat 47 Mitgliedstaaten, darunter die Mitglieder der Europäischen Union. Alle Mitgliedstaaten des Europarates haben die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet, einen Vertrag zum Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. 2

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein Organ des Europarates.

Aus der Resolution

Der Text wurde von mir übersetzt. Die fett markierten Teile sind mir positiv aufgefallen; außer natürlich der Teil in dem zur Zensur aufgefordert wird und den ich deswegen hervorgehoben habe.

[..] Die Versammlung fordert daher die Mitgliedstaaten und die Europäische Union nachdrücklich auf,

7.3. in Bezug auf die Gewährleistung einer hohen Impfquote:

7.3.1. sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung NICHT obligatorisch ist und dass niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht selbst tun möchten;

7.3.2. sicherzustellen, dass niemand diskriminiert wird, weil er wegen möglicher Gesundheitsrisiken nicht geimpft wurde oder nicht geimpft werden möchte;

7.3.3 frühzeitig wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Fehlinformationen, Desinformation und Zögern in Bezug auf Covid-19-Impfungen entgegenzuwirken;

7.3.4. transparent Informationen über die Sicherheit und mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen zu verteilen und hierfür mit Social-Media-Plattformen zusammen zu arbeiten und diese zu regulieren, um die Verbreitung von Fehlinformationen zu verhindern.

7.3.5. den Inhalt von Verträgen mit Impfstoffherstellern transparent zu kommunizieren und sie zur parlamentarischen und öffentlichen Kontrolle öffentlich zugänglich zu machen;

7.3.6. mit Nichtregierungsorganisationen und/oder anderen lokalen Bemühungen zusammen zu arbeiten um marginalisierte Gruppen zu erreichen;

7.3.7. mit lokalen Gemeinschaften bei der Entwicklung und Umsetzung maßgeschneiderter Strategien zur Verbesserung der Impfbereitschaft zusammen zu arbeiten; 3

Änderungsanträge

Die meisten Änderungsanträge wurden in die Resolution übernommen, nur einer nicht, den ich hier erwähnen möchte, da er einen viel zu wenig beachteten Aspekt anspricht, wenn auch nicht in voller Konsequenz. Die Übersetzung stammt wieder von mir.

Änderungsantrag 4 Fügen Sie im Resolutionsentwurf am Ende von Absatz 6 die folgenden Sätze ein:

"Wenn wir solche Entscheidungen treffen, müssen wir diejenigen Kategorien von Personen berücksichtigen, die bereits Antikörper gegen Covid-19 besitzen und daher in erster Linie keine Impfung benötigen, was zu einer Verringerung der Belastung der Impfstoffindustrie und der Impfzentren führt. In diesem Zusammenhang sollten wir gegebenenfalls zunächst versuchen, einen Patienten zu untersuchen, um vor der Impfung ein mögliches Vorhandensein von Covid-19-Antikörpern festzustellen." 4

Statt der eher kurz nachweisbaren Antikörper wäre hier natürlich die Erwähnung von T-Zellen besser gewesen und ein Hinweis auf Kreuzimmunitäten hätte auch noch einfließen können. Aber immerhin schimmert hier ein wenig gesunder Menschenverstand durch, der in der Diskussion des Themas in den Schrottmedien und der Politik völlig zu fehlen scheint.

Fakten-Checker

Der Fakten-Check von Correctiv 5 weist zu recht darauf hin, dass Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates nicht bindend sondern Empfehlungen sind. Die Resolution bedeute also nicht, dass es in Deutschland nicht zu einer Plicht zur Covid-Impfung kommen könne, oder dass die deutsche Regierung gegen die Diskriminierung ungeimpfter vorgehen müsse. Natürlich sei eine Impfpflicht in Deutschland nicht geplant.

Der Fakten-Check verweist leider nicht auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche von Deutschland unterschrieben wurde, und von der sich durchaus auch ohne diese Resolution ableiten lässt, dass eine Impfpflicht in Deutschland eigentlich nicht möglich sein sollte. Er verweist auch nicht auf Artikel 3 der Charta der Europäischen Union, von der sich die (theoretische) Unmöglichkeit einer Corona-Impfpflicht ebenfalls ableiten lässt.

Europäischen Menschenrechtskonvention

ARTIKEL 3 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 6

Die Europäische Menschenrechtskonvention hat bindenden Charakter, sie wurde von allen Mitgliedsstaaten des Europarates ratifiziert.

Es mag dem einen oder anderen eine zu harte Aussage sein, aber wenn ich mit einem Covid-Impfstoff Zwangsgeimpft würde, würde mich diese Behandlung zutiefst erniedrigen.

Charta der Europäischen Union

In der Europäischen Menschenrechtskonvention habe ich eigentlich auch einen Artikel zum Recht auf körperliche Unversehrtheit erwartet, aber da war nichts zu finden. Im Grunde ist das aber auch egal. Dieses Recht steht im Grundgesetz und dieses Recht (inklusive geistiger Unversehrtheit) ist in der Charta der Europäischen Union als Artikel der Menschenwürde zugeordnet.

Und die Charta der Europäischen Union ist seit dem 01.12.2009 mit dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich und ist theoretisch ranghöheres Recht als das Grundgesetz.

Titel I - Würde des Menschen (Art. 1 - 5)

Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit 7

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Es ist eine durchaus spannende Frage, ob das Infektionsschutzgesetz mit Satzteilen wie "insofern sind das Recht auf [...], [...] und auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt" vor dem Europäischen Gerichtshof einer Prüfung stand halten kann. Zwar kann eine solche Einschränkungsmöglichkeit in das Grundgesetz geschrieben und dann mit dem Infektionsschutzgesetz diese Einschränkung gemacht werden, aber Dank der Charta der Europäischen Union als übergeordnetem Recht müssen diese Einschränkungen den Wesensgehalt dieser Freiheiten achten. Dass dies unserem derzeitigen Infektionsschutzgesetz gelingt darf bezweifelt werden.

Bei einer Impfpflicht stellt sich diese Frage viel einfacher dar. Artikel 3, Absatz (2), Buchstabe a) ist sehr klar formuliert und schwer misszuverstehen. Auch mit noch so viel Mühe wird man in den gesetzlich festgelegten Einzelheiten die Notwendigkeit der freien Einwilligung nicht los. Zwar kann der Gesetzgeber nach Artikel 52 der Charta eine Einschränkung des Grundrechts vorsehen, aber:

Artikel 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. [...]

Eine gesetzliche Pflicht lässt sich ganz und gar nicht mit einer freien Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen in Einklang bringen, und muss definitiv den Wesensgehalt dieser Freiheit missachten.

Ich möchte hier anmerken, dass auch das Tragen einer Maske zum Zwecke des Infektionsschutzes ganz klar eine medizinische Maßnahme darstellt und daher nach dieser Charta ganz klar nur freiwillig und nicht etwa eine Pflicht sein kann. Bei anderen Maßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes ist dies vielleicht weniger klar, aber wurde uns nicht versichert, die Maßnahmen wären medizinisch (Infektionsschutz) und biologisch (virologische Gefahreneinschätzung) begründet? Haben wir schlicht übersehen, dass alle diese Maßnahmen freiwillig sein müssten? Könnte dieser Frage einmal ein Jurist im Detail nachgehen?

Unter Buchstabe b) und auch in den Erläuterungen zu Artikel 3, welche bei der Interpretation zu beachten sind, wird auf eugenische Praktiken verwiesen, was es noch etwas schwerer machen sollte, medizinische Eingriffen mit experimentellen genetischen Wirkstoffen ohne die freie Einwilligung des Betroffenen vor dem EuGH zu begründen. 8 Wieso dies? Ein wesentliches Merkmal der eugenischen Praktiken war die Verabreichung von Medikamenten gegen den Willen der Patienten bzw. Opfer ohne vorherige Aufklärung zu experimentellen Zwecken. Mit der Formulierung insbesondere derjenigen wird eine Form eugenischer Praktiken besonders betont und gleichzeitig klar gemacht, dass das Verbot sich auf alle eugenischen Praktiken erstreckt. Insofern lässt sich nach meiner Rechtsauffassung Punkt a) speziell im Zusammenhang mit experimentellen gentechnischen Wirkstoffen in Punkt b) noch ein zweites Mal auffinden. Ich gebe zu, dass zu dieser letzten Aussage verschiedene Rechtsauffassungen möglich sein können. Eine rechtlich verbindliche Auflistung eugenischer Praktiken konnte ich nicht finden, aber eine zwangsweise durchgeführte gentechnische "Verbesserung" des Immunsystems wäre dieser nicht zu unrecht hinzugefügt. Aber Buchstabe a) ist im Zweifelsfall völlig ausreichend, um jeden unfreiwilligen medizinischen Eingriff illegal zu machen. Für eine rechtssichere Einführung einer Impfpflicht müsste die Charta erst geändert werden und alle Mitgliedsstaaten der EU, außer Polen, müssten der Änderung zustimmen.

Zur freien Einwilligung gehört auch, nach einer Nichteinwilligung vor Diskriminierung geschützt zu sein. Wird dieser Schutz vor Diskriminierung nicht gewährt, so ist die Entscheidung nicht mehr frei. Aufgrund dieser Wirkung auf die Freiheit der Einwilligung zu einer Impfung ist auch eine Diskriminierung Aufgrund des Impfstatus eine Verletzung der Würde des Menschen nach Artikel 3 der Charta der Europäischen Union.

Es ist also nicht notwendig darauf zu warten, dass der Impfstatus als möglicher Diskriminierungsgrund in die ohnehin nicht abschließende Auflistung des Artikels 21 der Charta aufgenommen wird. Bereits heute sind alle staatliche Organe dazu verpflichtet eine solche Diskriminierung zu bekämpfen.

Natürlich wird dies unsere Stellvertreter auf ihren Abgeordneten- und Regierungspöstchen nicht davon abhalten eine Impfpflicht einzuführen, wenn ohne diese nicht genug Impfstoff in die Leute kommt. Sie werden auch keine Notwendigkeit sehen, oder gar fälschlich eine Unmöglichkeit behaupten, gegen Diskriminierung Aufgrund des Impfstatus vorzugehen. Dabei sind sie ganz klar dazu verpflichtet solche Diskriminierungen zu unterbinden. Eine Gesetzgebung dazu ist nicht nötig, es ist alles bereits vorhanden. Natürlich gibt es zu diesem Punkt auch gegenteilige Meinungen 9 , deren rechtliche Begründung mir allerdings bisher nicht bekannt ist.

Berechtigte Fragen, wie jene der natürlichen Immunität, werden natürlich keine Rolle bei der Diskussion spielen. Obwohl die natürliche Immunität, ausgehend von über 80% vorexistierender Kreuzimmunitäten, im Verlauf der "Pandemie" durch hinzu gekommene Immunitäten inzwischen bei geschätzten 90% liegen dürfte, wird dieses Thema weiterhin geflissentlich in der öffentlichen Diskussion gemieden.

Fazit

Der Fakten-Checker ist mit seinem Fakten-Check nur teilweise korrekt. Er benennt korrekt die Aussage als falsch, der Europarat habe die Diskriminierung Ungeimpfter und den Corona-Impfzwang verboten. Aber er suggeriert, dass die Corona-Impfpflicht rechtlich möglich sei. Er versäumt es darauf hinzuweisen, dass die Corona-Impfpflicht nicht möglich ist, ohne gegen Artikel 3 der Charta der Europäischen Union zu verstoßen und damit die Würde des Menschen zu verletzen.

Es ist unwiderlegbar, dass die "Impfstoffe" noch experimentell sind. Es ist öffentlich, allerdings sehr leise, über den Status der "Impfstoff"-Studien kommuniziert. Der experimentelle Charakter ist der Grund für das Fehlen einer normalen Zulassung der "Impfstoffe", mithin der Grund für deren bedingte Zulassung , deren Rechtmäßigkeit mit der "Nichtigkeitsklage gegen die Zulassung des BioNTech-Impfstoffs" 10 in Zweifel gezogen wird. Die Klage stellt auch die Benennung als Impfstoff in Frage, da die mRNA "Impfstoffe" Aufgrund ihrer Wirkungsweise nicht als Impfstoff sondern als gentechnische Therapeutika einzustufen sind.

Wenn Ärzte bei der medizinischen Aufklärung den experimentellen Charakter der "Impfstoffe" verschweigen und das damit einhergehende unbekannt hohe Risiko von unbekannten Nebenwirkungen und Langzeitfolgen nicht thematisieren, dann wird jede gegebene Einwilligung in der Folge rechtlich Unwirksam.

Wurden Sie bereits geimpft? Hat Ihr Arzt sie über den experimentellen Charakter der Impfstoffe aufgeklärt? Hat Ihr Arzt auf das notwendigerweise fehlende Wissen zu möglichen Langzeitfolgen hingewiesen? Hat also der Arzt in seiner Impf-Aufklärung darauf hingewiesen, dass er nicht genug gesicherte Erkenntnisse zur Durchführung der Impf-Aufklärung hat und diese auch nicht haben kann?

Dann wurde ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, was nach der Charta Europäischen Union auch eine Verletzung Ihrer Menschenwürde ist.

Selbst eine Impfpflicht gegen die Masern, die Pocken oder die Kinderlähmung mit den seit Jahrzehnten bewährten Impfstoffen bewegt sich auf rechtlich äußerst dünnem Eis.

Es braucht keine Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, um eine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 für die nächsten 20 Jahre unmöglich zu machen, ohne gegen fundamentale Rechte zu verstoßen. Erst wenn ein Impfstoff in jahrelangem Einsatz seine Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bewiesen hat, wäre so etwas denkbar und dennoch vermutlich nicht rechtlich einwandfrei.

In Anbetracht hervorragender Ergebnisse verschiedener präventiver und therapeutischer Behandlungen 11 , welche ebenfalls geflissentlich aus der öffentlichen Diskussion heraus gehalten werden, ist ein Impfzwang auch unter günstigeren rechtlichen Voraussetzungen nicht vorstellbar.

Wenn wir alle uns dennoch vorstellen können, dass es bald eine solche Impfpflicht geben könnte, dann liegt dies nicht an den rechtlichen Voraussetzungen sondern daran, dass wir deren Missachtung durch unsere Stellvertreter in Regierung und Bundestag bereits gewohnt sind.

Im Grunde ist jegliche medizinische Maßnahme ohne freie Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, egal wie sicher diese ist oder ob es Alternativen zu ihr gibt, ein Verstoß gegen Artikel 3, Absatz (2), Buchstabe a) der Charta und damit eine Verletzung der Würde des Menschen. Allenfalls die Unmöglichkeit einer vorherigen Einwilligung, z.B. Aufgrund von Bewusstlosigkeit in Folge eines Unfalls, kann die Ergreifung einer medizinischen Maßnahme auch ohne Einwilligung begründen, wobei auch hier die Maßnahme sicherlich nicht über das notwendige Maß hinaus gehen darf.

Denn, wir erinnern uns:

Fußnoten


  1. Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations , Documents Resolution 2361, Council of Europe, Online Recources, pace.coe.int, 2020
  2. DER EUROPARAT - HÜTER DER MENSCHENRECHTEEIN - ÜBERBLICK , Council of Europe, Online Recources, edoc.coe.int, 2020
  3. Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations , Europarat, Parlamentarische Versammlung, Resolution 2361 (2021), Vorläufige Fassung, pace.coe.int, 26.01.2021
  4. Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations, Amendment 4 , Resolution 2361 (2021), Doc. 15212: collection of written amendments, Europarat, Parlamentarische Versammlung, Finale Fassung, pace.coe.int, 26.01.2021
  5. Hier wurde bewußt kein Link auf Correctiv gesetzt
  6. Die Europäische Menschenrechtskonvention , Europarat, Stand 2013
  7. Charta der Grundrechte der Europäischen Union , Würde des Menschen, Art. 3, www.europarl.europa.eu, 2010-03-30
  8. ERLÄUTERUNGEN (*) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE - (2007/C 303/02) , eur-lex.europa.eu, 2007-12-14
  9. Ohne Impfpass kein Zutritt? Ja, das geht rechtlich! , Peter Mühlbauer, Telepolis, 2021-02-05
  10. Nichtigkeitsklage gegen die Zulassung des BioNTech-Impfstoffs ; Frank Siebert; idee.frank-siebert.de; 2021-02-19
  11. Ivermectin is effective for COVID-19: real-time meta analysis of N studies , N=44 (2021-03-09), ivmmeta.com, mit Links auf weitere Echtzeitanalysen von klinischen Studien zu anderen Wirkstoffen gegen COVID-19

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