Idee der eigenen Erkenntnis
Idee der eigenen Erkenntnis

Wie wir die "Pandemie" beenden können

Frank Siebert
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NEIN, ich bin KEIN Jurist, daher ist dies natürlich keine Rechtsberatung sondern eine Meinungsäußerung. Wir wissen, dass alle Daten aus AGI, SARI Surveillance und Grippe-Web uns die Abwesenheit jeglicher "epidemischen Lage" für das letzte Jahr und auch für dieses Jahr bestätigen.

Einzig die unrühmlichen PCR-Tests und neuerdings auch die Selbsttests liefern die Zahlen, mit denen wir weiter in Geiselhaft gehalten werden. Wenn es gelingt den Testdaten-Nachschub zu stoppen, dann ist auch die "Pandemie" vorbei.

Diese Tests können nur mit unserer Einwilligung vorgenommen werden und gegen eine Diskriminierung Aufgrund der Nichtteilnahme an einem solchen Test kann geklagt werden, da diese Tests ganz klar eine medizinische Maßnahme sind . Ich halte dieses Vorgehen für den schnellsten Weg aus der "epidemischen Lage".

Ich weiß, das folgende klingt nach Wiederholung. Aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, seit 2009 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland:

Titel I - Würde des Menschen (Art. 1 - 5)

Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit 1

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,

[...]

Es handelt sich bei jedem PCR-Test, Antigen-Test und Sebsttest um eine Maßnahme im medizinischen Rahmen. Dies wird sich auch vor Gericht schwer bestreiten lassen. Die Notwendigkeit einer freien Einwilligung bedeutet, die Maßnahme kann ohne Angabe von Gründen ohne Furcht vor Strafe oder Diskriminierung abgelehnt werden.

Wird mit Hilfe von Strafen oder Diskriminierungen die Freiheit der Entscheidung beeinträchtigt, so verstößt dies gegen den oben genannten Artikel und stellt, da das im Artikel formulierte Recht der Würde des Menschen zugeordnet ist, eine Verletzung der Würde des Menschen dar.

Nachdem wir dies festgestellt haben folgern wir, dass dies auch gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, da eine Verletzung der Würde des Menschen zwangsläufig eine unmenschliche Behandlung darstellt.

Da die Tests ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden können und gegen jegliche Diskriminierung Aufgrund der Ablehnung mit Verweis auf Artikel 3 der Charta Klage erhoben werden kann, handelt es sich um eine sehr kurze Argumentationskette mit wenigen relevanten rechtlichen Einflussgrößen.

Argumentation

Warum beziehe ich mich in der Hauptsache auf die Charta?

Im Grunde kann die Argumentation auch alleine mit dem Grundgesetz geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Überzeugung, dass alle Grundrechte in der Würde des Menschen wurzeln.

Im Unterschied dazu betont die Charta mit den ersten 5 Artikeln bestimmte Grundrechte als Teil der Würde des Menschen, in dem sie einem entsprechenden Titel zugeordnet sind. Das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit gehören dazu. Diese Rechte werden damit, in Anlehnung an die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, Teil der Wurzel.

Im Grundgesetz wird im Artikel zum Recht auf Unversehrtheit nicht explizit auf die Erfordernis der freien Einwilligung nach Aufklärung hingewiesen. Auch die Formulierung "Im Rahmen der Medizin und der Biologie..." macht klar, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht erst dann verletzt ist, wenn uns ein Mittel gewaltsam eingeflößt wird, sondern daß bereits eine Probenentnahme für biologische Untersuchungen darunter fällt. Die Charta erlaubt damit keinen Zweifel daran, dass die Freiheit zur Ablehnung einer solchen Probenentnahme ein wichtiger Wesensgehalt des Grundrechts darstellt. Die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes hingegen lassen Zweifel daran zu.

Da Deutschland nach dem Subsidiaritätsprinzip Einschränkungen der in der Charta festgelegten Freiheiten und Rechte durch eigene Gesetzgebung bestimmen kann, dabei aber der Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten muss, ist der Verweis auf die in der Charta besonders betonten Wesensmerkmale sehr wichtig.

Nach der Charta der Europäischen Union reduziert sich die Kernfrage darauf, ob es sich bei den Tests um eine Maßnahme im Rahmen der Medizin (Diagnose), der Biologie (Virologie, Infektiologie, Epidemiologie) oder um staatliche Willkür handelt.

Darüber hinaus ist das Gebot des Schutzes der Würde des Menschen in der Charta stärker Formuliert, da es ein generelles Gebot ist und nicht "nur" eine Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Da es sich um unmittelbares Recht handelt ist es sinnvoll diese Vorteile in der Argumentation zu nutzen.

Auch kann der Bundestag diese Charta nicht mal eben schnell mit 2/3 Mehrheit ändern. Entscheidungen mit Bezug zur Charta haben daher (hoffentlich) länger Bestand.

Wichtig an dieser Argumentation ist die Feststellung, dass auch eine echte Pandemie diesen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen könnte. Die Argumentation funktioniert auch gegen jegliche Impf-Pflicht.

Ebenfalls wichtig ist, dass es um den wichtigsten Grundsatz unseres Grundgesetzes geht, um die Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Mit dem Hinweis auf millionenfache Testdurchführungen ohne freie Einwilligung ist es möglich einen zügigen Verhandlungsbeginn zu erwirken. Und wer ist vor einem Test bisher über mögliche Gefahren aufgeklärt worden? Ich bin bisher nie getestet worden, ich kann dazu also nicht aus eigener Erfahrung berichten.

Das Bundesverfassungsgericht zu den Grundrechten und der Menschenwürde

Eine winzige Auswahl.

Mit dem Begriff der Menschenwürde knüpft das Gesetz erkennbar an den Gehalt des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG an. Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 [36, 41]; 45, 187 [227]). Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch "unwürdiges" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt. 3 4

Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 107, 275 <284>; 109, 279 <312>). Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <227 f.>), schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>); 45, 187 <228>; 96, 375 <399>). Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt (vgl. BVerfGE 30, 1 <26>; 87, 209 <228>; 96, 375 <399>), indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt (vgl. BVerfGE 30, 1 <26>; 109, 279 <312 f.>). Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann (vgl. BVerfGE 30, 1 <25>; 109, 279 <311>). 5 .

Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig 6

Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>). 7

Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - eine „höchstpersönliche“ - Entfaltung. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 <328>; 109, 279 <313>; siehe auch BVerfGE 51, 97 <110>). Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts (vgl. BVerfGE 7, 230 <238>; 65, 1 <40>). Die Norm enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfGE 76, 83 <89 f.>). Schon im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 109, 279 <309>). 8

Randnotiz zur Giftigkeit der Test-Stäbchen

Abgesehen von der guten Tat, welche die Weigerung an den Tests für die Gesellschaft darstellt, soll es ja in den Test-Stäbchen krebserregende Rückstände von der Sterilisation mit Ethylenoxid geben.

Dass diese Sterilisation stattfindet ist natürlich zunächst zu begrüßen, da ja ansonsten das Stäbchen schon vor der Probenentnahme "positiv" sein könnte. Berühmt wurde der Kriminalfall des Phantoms, dass sich am Ende als Mitarbeiterin eines Watte-Stäbchen Herstellern entpuppte 9 , in dessen Folge die Polizei sich entschloss auf sterilisierte Stäbchen umzusteigen.

Ein relativ guter Faktencheck 10 zu dem Thema "Ethylenoxid in Test-Stäbchen" bekommt die Tatsachen beinahe richtig hin.

Die korrekten Teile des Faktenchecks auf einen Blick:

Ethylenoxid (kurz EO) ist ein farbloses, hochentzündliches Gas mit süsslichem Geruch und wird tatsächlich als kanzerogen – also krebserregend – angesehen.

Laut der Gestis-Stoffdatenbank, einer frei zugänglichen Datenbank chemischer Verbindungen, sind Atemwege und die Haut die Hauptaufnahmewege. Bei einem akuten Kontakt wirkt EO reizend auf Augen, Atemwege und die Haut. Auch kann es zu Beeinträchtigungen des zentralen Nervensystems kommen. Es wird angenommen, dass eine menschliche Exposition gegenüber EO zu Schäden führen kann, die vererbt werden können.

"[...]", so Josty [Sprecher von Swissmedic] . Zudem kämen die Teststäbchen nur kurz mit der Schleimhaut in Berührung. "Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist extrem unwahrscheinlich."

Leider nicht korrekt ist die Aussage:

"Die Menge macht das Gift", so Josty [Sprecher von Swissmedic].

Die Firma UFAG-Laboratorien bietet die Produkt-Prüfung auf die Einhaltung der Grenzwerte von Ethylenoxid an. Ihre Web-Seite bietet auch weitere Informationen zu den Vorteilen von Ethylenoxid (EO) an 11 .

Das EO-Molekül ist kleiner als Wasser oder Formaldehyd und besitzt daher gute Penetrationsfähigkeiten, zum anderen wirkt EO bereits bei niedrigen Temperaturen sterilisierend.

Die gute Penetrationsfähigkeit des Ethylenoxids in Zellen ermöglicht die Exponierung von DNA, Proteinen, Vitaminen und Enzymen. Die Abtötung von Mikroorganismen erfolgt chemisch durch eine Alkylierungsreaktion der genannten Moleküle.

Zellen werden bei Kontakt penetriert und dabei wird, so interpretiere ich die Exponierung von DNA, deren Inhalt freigelegt. Hier macht offenbar nicht die Menge das Gift. Natürlich reduzieren die Grenzwerte das Ausmaß der Verletzung und die Wahrscheinlichkeit einer Krebsentstehung, aber wie war das noch mit den Wahrscheinlichkeiten?

Beim ersten Wurf ist die Wahrscheinlichkeit eine 6 zu Würfen 1/6. Würfeln Sie einfach weiter, dann ist es schon bald sehr unwahrscheinlich, dass Sie noch immer keine 6 gewürfelt haben.

Und so liegt auch dieser qualitativ ungewöhnlich gute Faktencheck mit seiner Hauptaussage

" Im Internet kursiert derzeit die Info, die Tupfer von Corona-Schnelltests seien mit Ethylenoxid beschichtet und daher krebserregend. Das ist aber falsch. "

leider falsch. Ok, die Tupfer sind nicht damit "beschichtet", sondern enthalten Reste des Gases, aber ich hoffe doch, dass sich der Satz "Das ist aber falsch" auf die krebserregende Wirkung bezieht.

Zwar muss jetzt niemand in Panik geraten sofort Krebs von dem Kontakt mit dem Watte-Stäbchen zu bekommen, da die Wahrscheinlichkeit gering ist, aber bei einem massenhaften Einsatz wird es zu solchen Fällen zwangsläufig kommen. Für jeden Einzelnen steigt das persönliche Risiko mit jedem erneuten Kontakt. Nach genügend Würfen wird es unwahrscheinlich, dass immer noch keine 6 geworfen wurde.

Aber da die Tests sowieso abzulehnen sind und auch ohne Begründung und Furcht vor diskriminierenden Nachteilen abgelehnt werden können, ist das Thema "Ethylenoxid in Test-Stäbchen" nicht mehr als eine Notiz am Rande.

Fußnoten


  1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union , Würde des Menschen, Art. 3, www.europarl.europa.eu, 2010-03-30
  2. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 -, Rn. 1-156 , Fundstellen BVerfGE 115, 118 - 166
    Dieses Urteil stellt fest, dass der Abschuss eines Flugzeuges sich nicht damit rechtfertigen lässt, das dies zum Schutz anderer Personen geschehe, um die Anzahl der Opfer möglichst kein zu halten. Dies mache die Personen im Flugzeug, insbesondere jene, welche nicht aktiv an der Entführung der Maschine beteiligt sind, zum bloßen Objekt staatlichen Handelns (vgl. Absatz 124). Insbesondere sei auch der Ausgang des Geschehens zu keiner Zeit sicher vorhersehbar und damit die Grundlage der Entscheidung mit erheblichen Unsicherheiten belastet.
    Bei der Abwägung zweier verschiedener Grundrechte, welche beide der Würde des Menschen zugeordnet sind, ist zu erwarten, dass eine zahlenmäßige Abwägung genauso wenig zulässig ist und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ebenfalls zu berücksichtigen ist.
  3. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 -, Rn. 1-124 , Fundstelle BVerfGE 87, <209>
  4. Ich weiß nicht, warum Absatz 107 von Dokument BvR 698/89 in Querverweisen auf diese Stelle zu BVerfGE 87, <209> wird. Ich bin sicher dies dient nicht der Verschleierung, sondern hat einen anderen Grund. Ich würde gerne den Grund und die Systematik kennen.
  5. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 -, Rn. 1-156 , Fundstellen BVerfGE 115, 118 - 166
    Dieses Urteil stellt fest, dass der Abschuss eines Flugzeuges sich nicht damit rechtfertigen lässt, das dies zum Schutz anderer Personen geschehe, um die Anzahl der Opfer möglichst kein zu halten. Dies mache die Personen im Flugzeug, insbesondere jene, welche nicht aktiv an der Entführung der Maschine beteiligt sind, zum bloßen Objekt staatlichen Handelns (vgl. Absatz 124). Insbesondere sei auch der Ausgang des Geschehens zu keiner Zeit sicher vorhersehbar und damit die Grundlage der Entscheidung mit erheblichen Unsicherheiten belastet.
    Bei der Abwägung zweier verschiedener Grundrechte, welche beide der Würde des Menschen zugeordnet sind, ist zu erwarten, dass eine zahlenmäßige Abwägung genauso wenig zulässig ist und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ebenfalls zu berücksichtigen ist.
  6. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/rk20100204_1bvr036904.html Beschluss vom 04. Februar 2010 - 1 BvR 369/04
  7. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/12/ls20051206_1bvl000303.html , Beschluss vom 06. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03
  8. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/03/rk20180316_2bvr025318.html , Beschluss vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18
  9. Phantom-Fall: Polizei legt neue Standards für Wattestäbchen fest , jdl/AP, Spiegel, 2009-07-07
  10. Sind die Corona-Teststäbchen wirklich krebserregend? , Fee Anabelle Riebeling, https://www.20min.ch , 2021-03-30
  11. Ethylenoxidrückstände - Bestimmung von Ethylenoxid in Medical Devices , www.ufag-laboratorien.ch, archive.org Schnappschuss, 2021-04-01

Kategorie:Deutschland Kategorie:COVID-19 Kategorie:Impfung Kategorie:Menschenrechte Kategorie:Verfassung