Idee der eigenen Erkenntnis
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Wegweisendes Corona-Maßnahmen-Urteil aus Florenz?

Frank Siebert
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In der Sitzung Nummer 113 der Stiftung Corona Ausschuss erwähnte Renate Holzeisen ein vielleicht wegweisendes Urteil aus Florenz, Italien, zu Corona-Maßnahmen, speziell zu der Anforderung in bestimmten Berufen für deren weitere Ausübung eine SARS-CoV-2-"Impfung" erhalten haben zu müssen 1 . Dies machte mich neugierig auf dieses Urteil und ich begann im Netz mit der Suche nach diesem.

Beachten Sie bitte, dass ich im Grunde keinerlei Italienisch-Kenntnisse vorweisen kann. Google Translate, DeepL Translate und dict.leo.org und ein enormer Zeit-Aufwand waren die Übersetzungswerkzeuge. Viele verschiedene alternative Übersetzungen sind denkbar und ich behaupte hier nicht, dass meine Übersetzung fehlerfrei gelungen ist.

Ich habe mein Bestes gegeben und bin für Korrekturhinweise dankbar.

Aus dem Kontext im Text erschließt sich mir, dass es sich bei dem behandelten "dringenden vorsorglichen Beschluss" nicht um das Ergebnis der Hauptverhandlung handelt, sondern um die Entscheidung über einen Eilantrag, während das Hauptsacheverfahren für den 15. September festgesetzt ist.

Das Urteil verweist auf andere Urteile von anderen Gerichten in Italien, es kann daher sein, dass ich gar nicht das Urteil gefunden habe, auf welches sich Renate Holzeisen bezogen hatte.

Die Seite Vaken.se hat über das Urteil in dem Artikel "Italian court overrules decision to stop unvaccinated psychologist from working" 2 berichtet.

Die Seite hat das italienische Urteilsdokument als PDF verlinkt und auch eine englische Version zur Verfügung gestellt. Wie gut die englische Übersetzung ist will ich nicht beurteilen, entscheiden Sie selbst darüber. Die beiden Dokumente sind auch auf meinen Server verfügbar 3 4


ORDENTLICHES GERICHT VON FLORENZ

02 Zweite Zivilkammer

In dem unter der Nummer 7360/2022 eingetragenen vorsorglichen Verfahren, eingeleitet von:

XXX, mit dem Rechtsschutz XXXXXXX des Rechtsanwalts BENASSI RAUL (BNSRLA71A10G687J); wohnhaft in VIALE BELFIORE 3250144 FLORENZ mit dem Verteidiger Rechtsanwalt STORI ROBERTO

KLÄGER

Gegen

VERBAND DER PSYCHOLOGEN DER REGION TOSKANA (C.F. 92009700458)

Beklagter

Die Richterin Dr. Susanna Zanda

verliest den dringenden vorsorglichen Antrag zur Aufhebung der vom Rat des Psychologenverbandes der Toskana am 19.10.2021 getroffenen Maßnahme, mit der der Antragstellerin die Ausübung des Berufs des Psychologen untersagt wurde, weil sie der in DL 44/2021 Art. 4, umgewandelt in Gesetz Nr. 76/2021, vorgesehenen Impfpflicht nicht nachgekommen war;

stellt fest, dass das Verbot der Berufsausübung die Gefahr birgt, die Grundrechte des Einzelnen zu gefährden, wie das Recht auf Lebensunterhalt und das Recht auf Arbeit gemäß Artikel 4 der Verfassung als Ausdruck der Freiheit und der Würde des Menschen, die gerade durch die Freiheit von Not gewährleistet werden;

stellt fest, dass die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens zu einer nicht wieder gutzumachenden Beeinträchtigung dieser primären Rechte der Klägerin führen könnte und dass es notwendig ist, "inaudato altera parte" zu verfahren, auch in Anbetracht der Zeit, die seit dem von der Klägerin angestrengten und mit dem Urteil Nr. 1565/21 vom 6. Mai 22 des regionalen Verwaltungsgerichts der Toskana abgeschlossenen Verfahren bereits verstrichen ist, das seine Zuständigkeit gerade wegen der Beeinträchtigung der primären Rechte der Klägerin aufgehoben hat;

ist daher der Ansicht, dass die Entscheidung des regionalen Verwaltungsgerichts zulässig ist;

hat zur Kenntnis genommen, dass XXX seit Oktober 2021 viele Monate lang nicht in der Lage war, als Psychologin zu praktizieren und ihre Arbeit zu verrichten;

welche beigefügt hat, dass die Ausübung ihres Berufs ihre einzige Einkommensquelle ist;

stellt fest, dass diese Freiheit und dieses Recht auf Arbeit, die durch Geburt gemäß Artikel 4 der Verfassung erworben wurden, im vorliegenden Fall unzulässigerweise durch den Verband "gewährt" würden, nachdem sie sich einer Injektionsbehandlung gegen Sars Cov 2 gemäß DL 44/21 unterzogen hat;

berücksichtigt, dass der Zweck dieses in ein Gesetz umgewandelten Dekrets darin besteht, Krankheiten vorzubeugen und sichere Bedingungen im Gesundheitssektor zu gewährleisten ;

stellt jedoch fest, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wie es in den AIFA-Berichten selbst heißt;

berücksichtigt die Berichte der AIFA; sowohl die zeitgenössischen Berichte zur Zeit der Aussetzung von Dr. XXX als auch die neueren Berichte vom Januar und Mai 2022, und noch mehr die Berichte europäischer Überwachungsinstitute wie Euromomo oder Eudravigilance, zeigen das Gegenteil von dem, was mit der Impfung erreicht werden sollte, nämlich eine Ausbreitung der Infektionen mit der Bildung mehrerer Virusvarianten und die höhere Zahl von Infektionen und Todesfällen bei denjenigen, die drei Dosen erhalten haben;

berücksichtigt, dass Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung im Grunde nicht anwendbar ist, selbst wenn man von der Verletzung des Gesetzesvorbehalts absieht, und zwar gerade wegen des Fehlens von Gemeinschaftsvorteilen;

stellt fest, dass Artikel 32 der Verfassung im Rahmen der "personenzentrierten" Verfassungscharta nach den Erfahrungen des Nazifaschismus nicht zulässt, dass das einzelne Individuum zugunsten eines tatsächlichen oder vermeintlichen kollektiven Interesses geopfert wird, und noch weniger, dass es ohne seine freie und informierte Zustimmung medizinischen Experimenten unterzogen wird, die einen Eingriff in die Person darstellen;

berücksichtigt, dass eine informierte Zustimmung nicht denkbar ist, wenn die Bestandteile der Seren und der Mechanismus ihrer Funktionsweise, wie im vorliegenden Fall, nicht nur unter das Betriebsgeheimnis, sondern unverständlicherweise auch unter das "militärische" Geheimnis fallen;

berücksichtigt, dass wir daher nach zwei Jahren immer noch nicht die Bestandteile der Seren und die mittel- und langfristigen Auswirkungen kennen, wie sie von den Herstellern formuliert werden, und dass wir wissen, dass sie kurzfristig bereits Tausende von Todesfällen und schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen verursacht haben;

berücksichtigt, dass es Artikel 32 der Verfassung und übereinstimmenderweise die verschiedenen von Italien unterzeichneten internationalen Übereinkommen verbieten, Gesundheitsbehandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person aufzuerlegen, weil dies ihre WÜRDE verletzt würde, ein Wert, der den vielen strengen Regeln unserer Verfassung zugrunde liegt und (nicht überraschend) dem Artikel I der Verfassung von Deutschland;

berücksichtigt, dass die Zustimmung frei und in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss und dass Dr. XXX in diesem Fall nicht die Absicht hat, sie zu erteilen;

berücksichtigt, dass die für die Arbeitsaufnahme vorgeschriebene Impfung gegen die Artikel 4, 32 und 36 der Verfassung verstößt, die den "Menschen" in den Mittelpunkt stellt und ihn in erster Linie vor dem Staat schützt, und die es dem Staat und all seinen konstitutionellen und peripheren Organen (wie z. B. den Berufsverbänden) nicht erlaubt, ohne die Zustimmung der betroffenen Person Auflagen für die Gesundheitsbehandlung zu machen;

stellt fest, dass unser Rechtssystem und internationale Verträge eindeutig jede experimentelle Behandlung von Menschen verbieten und dass es Verordnungen wie 953/21 und EU-Entschließungen wie 2361/21 gibt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich verbieten, auf der Grundlage des Impfstatus gegen Sars Cov 2 zu diskriminieren;

berücksichtigt, dass andererseits der Verband der Psychologen in der Toskana gegen diese unmittelbar geltende Rechtsvorschrift verstößt und Dr. XXX gegenüber geimpften Kollegen, die trotz des gleichen Risikos, sich zu infizieren und das Virus zu übertragen, weiter arbeiten können, unbestreitbar diskriminiert;

entscheidet, dass aus diesen Gründen auch der so genannte "fumus boni iuris" vorliegt, d. h. die Verhängung einer Injektionsbehandlung durch den Verband, dem sie angehört, die bereits zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen und zum Tod geführt haben, und ausgehend von einer erheblichen "Inkaufnahme des Risikos" des Auftretens solcher Ereignisse für Dr. XXX;

andererseits können die Gesundheitsbehörden der Region Toskana und der Rat des Psychologenverbandes der Toskana nicht in Unkenntnis über die Ausbreitung der Ansteckung sein, obwohl 80/90 % der Bevölkerung gegen Sars Cov 2 geimpft sind, und sie sind sich auch der Ausbreitung der Ansteckung unter den mit drei Dosen Geimpften und sogar der schweren und tödlichen Zwischenfälle unter den Geimpften bewusst bzw. sollten sich dessen bewusst sein; es handelt sich nämlich um Daten, die vom Gesundheitsministerium selbst veröffentlicht wurden, so dass es rechtswidrig erscheint, dass der Erlass und die Verordnung zur Aussetzung von XXX vom 19.10.21, die noch bis zum 31.12.2022 in Kraft ist, weiterhin nicht von sich aus aufgehoben werden;

ist der Ansicht, dass Frau Dr. XXX aus diesen Gründen nicht gezwungen werden kann, sich diesen experimentellen Injektionsbehandlungen zu unterziehen, die so invasiv sind, dass sie in ihre DNA eindringen und diese in einer Weise verändern, die irreversibel sein könnte, mit Auswirkungen auf ihr Leben und ihre Gesundheit, die derzeit noch nicht absehbar sind;

bedenkt, dass aus epidemiologischer Sicht der Zustand der geimpften Person dem der nicht geimpften Person nicht unähnlich ist, da sich beide infizieren, die Krankheit entwickeln und die Ansteckung übertragen können;

ist der Ansicht, dass die Auferlegung einer Impfpflicht für die Ausübung des Berufs daher völlig diskriminierend ist und gegen die europäische Verordnung Nr. 953/2021 verstößt, die eine Diskriminierung von europäischen Bürgern aufgrund des Impfstatus verbietet;

gestützt auf das Urteil des EU Gerichtshofs, 11. Juli 2019, Nr. 716/17 mit folgendem Wortlaut: "Jedes nationale Gericht, das in seinem Zuständigkeitsbereich zu entscheiden hat, ist als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts unvereinbar ist, die den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbar betrifft" ; vgl. dazu Corte Cost. no. 95/2017 (zur Verpflichtung der GO zur unverzüglichen Nichtanwendung der mit dem Unionsrecht kollidierenden innerstaatlichen Norm und "im Gegenteil" Entscheidung civ. Sez. I Ord., 18.10.2018, n. 26292; Entscheidung civ. Sez. I Ord., 06.06.2016, n. 14638; sent. trib. Firenze 1855/2021; Entscheidung L., Entscheidung Urteil n. 26897 vom 21.12.2009: ""Das nationale Gericht muss eine innerstaatliche Rechtsvorschrift wegen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unangewendet lassen, und zwar sowohl dann, wenn sie mit einer von den EWG-Organen erlassenen Verordnung kollidiert, als auch dann, wenn die Kollision durch allgemeine Regeln des Gemeinschaftsrechts bestimmt wird, die sich aus der Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihm durch die Artikel 169 und 177 des Vertrags vom 25. März 1957, umgesetzt durch das Gesetz 1203 vom 14. Oktober 1957, übertragenen Aufgaben ergeben. 169 und 177 des Vertrags vom 25. März 1957, vollstreckbar gemacht durch das Gesetz 1203 vom 14. Oktober 1957 ; siehe auch Entscheidung Nr. 3841/2002);

gestützt auf die Artikel 1, 2, 3, 4, 32 und 36 der Verfassung;

unter Hinweis auf die zahlreichen Beschlüsse zur Anrufung des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Dekrete und Gesetze, die die 4 Anti-Sars-Cov-2-Injektionsbehandlungen für die Ausübung der Grundrechte und -freiheiten durch die Bürger vorschreiben (z.B. der Beschluss des "Consiglio par le Giustizia Regione Sicilia" und zahlreiche Verwaltungsgerichte);

unter Hinweis auf die Urteile, die mit der Aufhebung der Suspendierung von der Arbeit wegen Nichteinhaltung der Impfpflicht übereinstimmen: Gericht von Padua 28.4.22; Gericht von Sassari 9.6.22; Gericht von Velletri 14.12.2021; Verwaltungsgericht Lombardia 26.4. 2022 in der Rechtssache RG 562/2022 (Fall eines Tierarztes, der aus dem Register gestrichen wurde); Gericht von Rom vom 14.6.22; Verwaltungsgericht Lombardia Nr. 1397 vom 16.6.22; verschiedene Urteile des Regionalen Verwaltungsgerichts Piemont und verschiedene Urteile des Regionalen Verwaltungsgerichts Rom (über Angehörige der Streitkräfte, Gesundheitspersonal und Lehrer);

p.q.m. (Aus diesen Gründen)

setzt der Gerichtshof

unter Bezugnahme auf Artikel 669 Absatz 2 sexies c.p.c. (Zivilprozessordnung) und Artikel 700 c.p.c. (Zivilprozessordnung)

die Anordnung des Psychologenverbandes der Toskana von XXXXXXXX eines Verbotes der Ausübung des Berufes der Psychologie bis sie sich einer injektiven Gesundheitsbehandlung gegen Sars CoV 2 unterzogen hat aus, die Ausübung des Berufs ohne Injektionsbehandlung zulassend, in jeglichem Modus auf die gleiche Weise wie geimpfte Kollegen arbeitend (sowohl in Präsenz als auch aus der Ferne).

Festgelegt für die Anhörung zur Bestätigung, Änderung oder Aufhebung des Kreuzverhörbeschlusses ist der 15. September 2022 10:00 Uhr .

Florzenz der 6. Juli 2022

Die Richterin

Dr. Susanna Zanda


Dem Text können wir also entnehmen, dass diesem Eilantrag, zunächst wieder Arbeiten zu können bis in der Hauptsache entschieden wird, von der Richterin zugestimmt wurde. Bereits im Zuge dieses Eilantrages fand offensichtlich eine Beweiserhebung und, wenn ich das richtig übersetzt habe, ein Kreuzverhör statt.

Laut dieser Urteilsschrift entnimmt die Richterin dem vorgelegten Material und dem Verhör:

In dieser Liste ist nichts enthalten, was dem informierten Bürger entgangen wäre. Ich vermisse in dieser Liste vor allem die Schädigung des Immunsystems, man kann aber auch argumentieren, dass dies Teil der schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse ist.

Bei der Betrachtung dieses Urteils darf nicht vergessen werden, dass es vorläufiger Natur ist. Erst im September soll die Anhörung im Rahmen der Hauptverhandlung statt finden. Die Beweislage kann sich bis zur Hauptverhandlung noch ändern. Ich selbst würde aber vermuten, dass die Beweislage bis dahin eher noch erdrückender wird, als sie bereits ist.

Allerdings ist bis September natürlich auch genug Zeit für Italiens Regierung im Hintergrund Fäden zu ziehen, um ein Impf-freundlicheres Urteil zu erhalten. Wobei die Staatsanwaltschaft in Italien deutlich unabhängiger als in Deutschland ist, so dass der Richterin vielleicht eine Hausdurchsuchung erspart bleibt, wie manche deutsche Richter sie erleben durften.

Auf der rechtlichen Seite hat die Richterin eine recht sichere Position bezogen, die im Grunde sogar ohne die Beweisaufnahme zur Schädlichkeit der sogenannten Impfungen auskommt.

Die rechtliche Bewertung:

Diese Punkte der Einschätzung der Rechtslage hat die Richterin so formuliert, dass sie alleine stehen und keinen Bezug zur Schädlichkeit der Injektionsstoffe haben.

Wobei die genannte EU-Resolution 2361/21 5 gar nichts mit der EU zu tun hat, sondern vom Europarat verabschiedet wurde, der unabhängig von der EU existiert. Resolutionen des Europarates entfalten keine bindende Wirkung.

Auf tkp.at gab es zu dieser Resolution inzwischen die Nachricht: "Impfpflicht plötzlich kein Problem: Europarat änderte Resolution zur Impfpflicht" 6 .

Eine Änderung der Resolution durch den Europarat spielt allerdings angesichts der EU-Charta, welche ebenfalls ein generelles Diskriminierungsverbot und, explizit als Bestandteil von Kapitel I - Würde des Menschen - das Gebot der freien Zustimmung nach Aufklärung enthält, nicht wirklich eine Rolle, zumal, wie erwähnt, Resolutionen des Europarates keine bindende Wirkung besitzen.

Im Rahmen der EU-Charta, welche direktes Recht in Italien und in Deutschland darstellt, gelten diese Punkt im Grunde für jegliche medizinischen oder biologischen Maßnahmen, also nicht nur für Injektionen, sondern auch für das Testen auf biologische Marker. Wird die Zustimmung nicht frei und in Kenntnis der Sachlage gegeben, so verletzt die Behandlung die Würde des Menschen. Werden Menschen wegen der nicht Erteilung ihrer Zustimmung diskriminiert, dann ist die Zustimmung nicht mehr frei.

Dass die Richterin eine Europarat-Resolution als EU-Recht referenziert macht ein wenig nachdenklich. Dennoch ist die Begründung wegweisend, da die Begründung nicht auf den Nachweis einer Schädlichkeit angewiesen ist, sondern sich im Kern auf das Gebot der Freiwilligkeit zurückzieht.

Dies ist eine entscheidende Stellungnahme, welche den Schutz vor staatlichen Maßnahmen gegen den Leib des einzelnen Menschen auch dann sicherstellt, wenn die Datenbasis zur Beurteilung fehlt oder diese aus Sicht des Betroffenen schlicht nicht vertrauenswürdig ist. Damit vermeidet dieses Urteil eine der Fallen, in welche viele der Kommentatoren während dieser Scamdemie hinein traten, wenn ihre Begründung ausschließlich auf der nachweisbaren Schädlichkeit und dem zweifelhaften Nutzen der Injektionsstoffe beruhte.

Ob das endgültige Urteil diesem wichtigen Fingerzeig in Richtung des richtigen Weges folgen wird, bleibt allerdings abzuwarten.


Erkenntnisse haben immer vorläufigen Charakter und sind immer individueller Natur . Sie selbst entscheiden, ob Sie Erkenntnisse anderer als Meinung übernehmen oder ob Sie sich Erkenntnisse selbst erarbeiten. Meine Quellenangaben sollen Ihnen bei letzterem eine Hilfestellung geben, Sie sollten aber immer auch weitere Quellen verwenden.

Glauben Sie nicht, auch nicht mir, sondern prüfen Sie und schlussfolgern Sie selbst.

Fußnoten


  1. Renate Holzeisen - Sitzung 113: Das Myzel ; Corona Ausschuss; Odysee; 2022-07-16
  2. Italian court overrules decision to stop unvaccinated psychologist from working ; Vaken.se; VAKEN.se; 2022-07-16
  3. Tribunale ordinario di Firenze N.R.G. 2022-7360 - Italienisch ; idee.frank-siebert.de; 2022-07-06
  4. Tribunale ordinario di Firenze N.R.G. 2022-7360 - Englisch ; idee.frank-siebert.de; 2022-07-06
  5. Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations - Resolution 2361 (2021) ; pace.coe.int; Punkt 7.3; 2021-01-27
  6. Impfpflicht plötzlich kein Problem: Europarat änderte Resolution zur Impfpflicht ; Waldo Holz; tkp.at; 2022-02-08

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