Idee der eigenen Erkenntnis
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Gericht in Lissabon stellt Unrechtmäßigkeit RT-PCR-Test begründeten Freiheitsentzuges fest

Frank Siebert
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Ein Urteil vom 26.08.2020 in einem Habeas Corpus Verfahren stellt die Unrechtmäßigkeit einer angeordneten Isolation Aufgrund des Ergebnissen eines RT-PCR-Tests fest. Antragsteller des Verfahrens waren 4 deutsche Urlauber.

Die Regionale Gesundheitsbehörde vertreten durch die Gesundheitsdirektion der Autonomen Region der Azoren ruft das Berufungsgericht in Lissabon an, da das Habeas Corpus Urteil die Rechtmäßigkeit von Isolations-Anordnungen im Grundsatz verneint.

Ein Habeas Corpus Verfahren ist ein Gerichtsverfahren, in dem jeder Bürger unmittelbar vor dem Richter erscheinen kann, um die Recht- oder Unrechtmäßigkeit eines Freiheitsentzuges feststellen zu lassen.

Die Berufung scheitert und die Begründungen des Gerichts sind durchaus interessant 1 .

Der Artikel auf tkp.at 2 , der auch auf Corona Doks 3 zitiert wird, gibt eine sehr gekürzte Darstellung.

Ich habe mich daher an eine ausführlichere Beschreibung der Geschichte heran gewagt, wie sie aus der Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses hervorgeht. Die automatische Übersetzung durch Google-Translate ist nicht besonders gut, aber folgender Sachverhalt ist aus dem Urteilstext heraus zu lesen:

Habeas Corpus Verfahren

Hergang

Am 01.08.2020 kamen die Antragsteller mit einem Flugzeug aus der Bundesrepublik Deutschland auf der Insel São Miguel an. 72 Stunden vorher hatten sie in Deutschland einen COVID-10 Test mit negativem Ergebnis durchführen lassen. Kopien der Testergebnisse legten sie bei der Ankunft am Flughafen in Ponta Delgada und übergaben diese auch der regionalen Gesundheitsbehörde.

Im Folgenden werde ich statt von Antragsstellern von Urlaubern reden, denn aus dem Text geht im weiteren Verlauf hervor, dass es sich um Urlauber aus Deutschland handelte.

Auf der Insel ließen AH und NK am 07.08. jeweils einen weiteren COVID-19-Test durchführen. Am 08.08. wurde AH telefonisch über das positive Testergebnis informiert und am 10.08 ließen auch SH und SWH jeweils einen weiteren Test durchführen. AH befolgte ab der telefonischen Benachrichtigung die Abstandsregel von mindestens 2 Metern zu den Mitreisenden. SH, SWH und NK wurden am 10.08. telefonisch über ihre negativen Testergebnisse informiert, und alle 4 Urlauber erhielten an diesem Tag auch per e-Mail eine Benachrichtigung über ihre vorsorgliche Isolierung mit zwei e-Mail-Anhängen, eine davon auf Englisch. Die Isolierung wurde für den Zeitraum vom 08.08. bis zum 22.08.2020 angeordnet.

Die Urlauber forderten daraufhin die Testberichte an, welche AH und NK am 13.08. per e-Mail erhielten, in portugiesischer Sprache. Wann SH und SWH ihre Berichte erhielten kann ich aus dem Google-Translate-Text nicht herauslesen. Am 14. August wurden die Urlauber in das Lince Azores Great Hotel zwangsumgesiedelt, vermutlich ein speziell für Isolationszwecke reserviertes Hotel.

Es folgen Details zur Zimmerzuordnung, zu Sprachproblemen mit der Hotline und zu einer Entzündung im Mund, vermutlich eine Zahnfleischentzündung.

Am 19.08. wurden die Urlauber davon informiert, dass AH einen Test mit negativem Ergebnis benötigt um wieder als Gesund betrachtet zu werden. Am 21.08. wurden sie davon informiert, dass alle nach Ende der Isolation einen Test durchführen lassen müssen. Wenn dieser Test negativ sei könnten sie das Hotel verlassen.

SH fragte daraufhin am 21.08. per e-Mail nach (frei ins deutsche Übersetzt):

Lieber Dr. JMS, Wir (SH, SWH, NK) haben bereits zwei COVID-Tests / Person durchführen lassen, von denen alle negativ waren, und danach haben wir 2 Wochen isoliert verbracht und keiner von uns hat irgendwelche Symptome !! Wir haben Dokumente von Dr. MMS, welche dies bestätigen. Niemand hat uns vorher etwas über weitere Tests nach der Isolationszeit erzählt ?! Wir haben unsere Flüge bereits verschoben und planen, die Insel zu verlassen. Erklären Sie den Grund für Ihre Aussage. Warum wurde der COVID-Test für AH gestern nicht durchgeführt? Grüße, SH

Auf diese e-Mail gab es keine Antwort, allerdings erhielt AH eine Mitteilung über die Notwenigkeit eines erneuten Tests, der ungefähr am 29.08. stattfinden würde. AH erhielt außerdem am 21.08. die telefonische und am 24.08. die schriftliche Mitteilung der Test vom 20.08. sei wieder positiv gewesen.

Das Gesundheitsamt (interpretierte Zuordnung) befragte das Personal an der Rezeption und bekam bestätigt, dass die Urlauber während der Isolation ihre Zimmer nicht verlassen hätten.

Beschlußfragestellungen

Das Gericht ging zunächst auf die Frage ein, ob ein Habeas Corpus Verfahren in der Sache geführt werden kann, also ob eine Isolation in einem Hotelzimmer zu Isolationszwecken ein Freiheitsentzug ist.

Diese Frage wurde mit Ja beantwortet, die Isolation stelle in jedem Fall einen Freiheitsentzug dar, und damit sei auch das Recht gegeben die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges von einem Richter prüfen zu lassen.

Das Gericht geht danach auf die Rechtsgrundlagen ein, mit denen der Freiheitsentzug begründet wurde. In Portugal wird offenbar zwischen Isolation und Quarantäne unterschieden.

Quarantäne wird bei Personen angewendet, von denen angenommen wird, dass sie gesund sind, die jedoch möglicherweise Kontakt mit einem infizierten Patienten hatten. Isolation ist das Maß, das bei kranken Menschen angewendet wird, damit sie durch soziale Distanz andere Bürger nicht infizieren.

Laut dem Redaktionsnetzwerk Deutschland ist diese Unterscheidung internationaler Standard. 4 . So war auch in Deutschland von freiwilliger Selbstquarantäne bei Infektionsverdacht die Rede (vielleicht ist das auch noch immer so, ich verfolge das nicht so genau), während ein positiver RT-PCR-Test zu einer amtlichen Aufforderung führt die Wohnung nicht zu verlassen, was eine Isolierung darstellt.

Dieser Lesart folgt das Gericht in Portugal und äußert sein Unverständnis dafür, dass SH, SWH und NK überhaupt eine Aufforderung zur Isolation erhielten und das Hotel wechseln mussten, obwohl ihre Tests negativ waren.

Das Gericht stellt auch fest, dass die 'normativen Rundschreiben' mit darin enthalten Verwaltungsrichtlinien an die regionalen Gesundheitsämter, auf denen die Isolationen beruhten, keine Bestimmungen von gesetzgeberischem Wert, sondern lediglich Entscheidungshilfen für Fallendscheidungen der Gesundheitsämter sind.

Das Gericht stellt nach diesen Betrachtungen fest:

Beschluß

Die Inhaftierung der Urlauber SH, SWH, AH und NK ist illegal und ihnen ist folglich sofort die Freiheit zurück zu geben.

Berufungsverfahren

Mir ist nicht bekannt, ob die deutschen Urlauber bis zum Ende des Berufungsverfahrens in Isolation bleiben mussten. Ich hoffe das war nicht der Fall, denn die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist vom 11.11.2020.

Um den Text lesen zu können, muss ich mir erst einmal über die Kürzel Klarheit verschaffen. Die Klägerin, die regionale Gesundheitsbehörde, wird im Text mit ARS bezeichnet. Das Kürzel IP scheint für öffentliches Institut zu stehen. SNS steht als Kürzel für das Statut des Nationalen Gesundheitsdienstes und NHS steht für den Nationalen Gesundheitsdienst.

Klagepunkte

Es werden insgesamt 15 Punkte aufgeführt. Ich habe versucht sie etwas lesbarer zu formulieren.

  1. Die vorliegende Beschwerde hat die Entscheidung des gelehrten Gerichts zum Gegenstand, in der sie „die Inhaftierung von SH, SWH, AH und NK“ als rechtswidrig erachtete und beschloss, dem vorliegenden Antrag auf Habeas Corpus stattzugeben und folglich ihre die sofortige Freisetzung zu bestimmen.
  2. Nur aus Gründen der Verfahrensökonomie, d.h. da dies für die Beurteilung des Falles von geringer Bedeutung ist, wird die nachgewiesene Sachlichkeit (die Hergangsbeschreibung) nicht angefochten. Es ist jedoch zu beachten, dass sie ausschließlich auf den Aussagen der Urlauber beruhte.
  3. Die Entscheidungsbegründung, die regionale Gesundheitsbehörde habe gegen Punkt 6 der Entschließung Nr. 207/2020 des Rates der Regionalregierung der Azoren vom 31.07.2020 verstoßen, wird angefochten, da die Anwendung von Punkt 6 gegen den Punkt 1 der selben Entschließung, gegen den Anwendungsbereich, verstoßen hätte.
  4. Die in Punkt 6 vorgesehene Prüfung der obligatorischen Quarantäne gilt nur für Fluggäste, die keinen der in Punkt 1 vorgesehenen Verfahren akzeptieren.
  5. Die Urlauber haben das Verfahren nach Punkt 1 eingehalten, so das keiner obligatorischen Quarantäne nach Punkt 6 unterlagen, so dass eine gerichtliche Prüfung nach Punkt 6 der Entschließung nicht stattfinden konnte.
  6. Im Gegensatz zu dem, was in der angefochtenen Entscheidung verteidigt wird, erlaubt das portugiesische Rechtssystem die Ergreifung außergewöhnlicher Maßnahmen, einschließlich der Trennung von Personen, und die Anordnung obligatorischer Gewahrsams infizierter Personen und von Personen mit hoher Infektionswahrscheinlichkeit durch den in Artikel 17 des Gesetzes Nr. 81/2009 vom 21. August.
  7. Der Ministerrat hat die in Artikel 17 des Gesetzes Nr. 81/2009 vorgesehene außergewöhnliche Regulierungsbefugnis durch die Resolutionen Nr. 55-A/2020 vom 31. Juli und Nr. 63-A/2020 vom 14. August zu Recht genutzt;
  8. In Absatz 2 der Entschließung des Ministerrates Nr. 55-A/2020 vom 31. Juli 2020 wurden Maßnahmen außergewöhnlicher Art zur Bekämpfung von COVID-19 angeordnet, die im gesamten Staatsgebiet anzuwenden sind.
  9. In Artikel 2 des Anhangs heißt es:
    "Artikel 2 - Zwangsvollstreckung
    1 - Folgende Personen befinden sich in einer Gesundheitseinrichtung, zu Hause oder an einem anderen von den Gesundheitsbehörden festgelegten Ort in Zwangsgewahrsam:
    a) Patienten mit COVID-19 und Patienten, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind;
    b) Bürger, für die die Gesundheitsbehörde oder andere Angehörige der Gesundheitsberufe eine aktive Überwachung festgelegt haben.
    2 - (...)"
  10. Der Urlauber AH musste Aufgrund der SARS-CoV-2 Infektion gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs I in Zwangsgewahrsam.

In den weiteren 5 Punkten wird erklärt, dass und warum die Entscheidungen im Habeas Corpus Verfahren gegen den Artikel 17 des Gesetzes Nr. 81/2009 und gegen die Entschließung 55-A/2020 verstößt.

Urteil

Das Gericht nimmt Bezug auf ein Urteil des Verfassungsgericht vom 31.7.2020 (Proc. 403/2020), welches darin bereits feststellte, dass ein obligatorischer Gewahrsam, sei es eine Quarantäne oder vorbeugende Isolation, einen echten Freiheitsentzug darstellt, der so nicht in der Verfassung vorgesehen ist. Die vom Verfassungsgericht bemängelten Regeln wurden vom Gericht als im Wesentlichen Identisch mit den bei der Berufung aufgeführten Resolutionen betrachtet. Diese wären daher auch nicht Verfassungskonform.

Das Gericht nimmt außerdem Bezug zu Artikel 5, Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Rom, 04.11.1950), über das Recht auf Freiheit und Sicherheit, dass „jeder das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat" und dass "niemandem die Freiheit entzogen werden kann, außer in den folgenden Fällen und gemäß dem rechtlichen Verfahren: (...)" Die Auflistung des Freiheitsentzuges zur Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheit in diesem Zusammenhang lasse den Schluss zu, dass der Freiheitsentzug einer Person, die eine ansteckende Krankheit verbreiten kann, eine Form der Inhaftierung ist und dass dies nach der Konvention möglich ist.

Das Gericht stellt allerdings fest, dass es dem Gesetzgeber nicht möglich ist Gesetze zu erlassen, welche Gründe für Freiheitsentzug festlegen, die nicht in Artikel 27 Nr. 1 der Verfassung mit aufgelistet sind. Es folgen weiter Abwägungen, speziell mit dem Recht "die notwendigen Ausnahmemaßnahmen im Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen, einschließlich der Einschränkung, Aussetzung oder der Einstellung von Aktivitäten oder Trennung von nicht kranken Personen, Transportmitteln oder Waren, die exponiert waren, um die mögliche Ausbreitung von Infektionen oder Kontaminationen zu vermeiden" und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahmen die Verfassung beachten müssen und keinen völligen Freiheitsentzug darstellen dürfen.

Das Gericht stellt die Richtigkeit der durch die Vorinstanz gefällten Entscheidung fest.

Danach folgen weitere Details. Unter anderem wird noch einmal festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ein Habeas-Corpus Verfahren in der Sache erfüllt waren. Dann stellt es noch fest, dass die Voraussetzungen für eine Berufung durch die regionale Gesundheitsbehörde nicht gegeben sind, "da die Beschwerdeführerin keine Beklagte ist, keine Assistentin ist und keinen Antrag zivilrechtlicher Art formuliert hat, der angesichts des Beitrittsprinzips ihre Position als Klägerin oder Beklagte bestimmen würde." Auch ein weiteres Kriterium, das eigene Interesse daran, Maßnahmen zu ergreifen, könne die Behörde aufgrund der ihr übertragenen Funktion nicht haben.

Furioses Finale

Hier folgen jetzt die besonders schönen Teile, welche das Gericht so einleitet:

Die Entscheidung des Gerichts „a quo“, die vorliegende Berufung zu erlauben, bindet dieses Gericht nicht (Artikel 414 CPPenal), so dass nichts seine Ablehnung verhindert. Dennoch und für die Gewissensruhe wird auch Folgendes hinzugefügt:

[..]

i. In Anbetracht der Verfassung und des Gesetzes haben die Gesundheitsbehörden nicht die Befugnis oder Legitimität, irgendjemandem ihre Freiheit zu entziehen - selbst unter dem Label „Gewahrsam“, das effektiv der Inhaftierung entspricht -, da eine solche Entscheidung nur von einer Justizbehörde bestimmt oder bestätigt werden kann, d.h. die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf das Gesetz, das uns noch regelt, einen solchen Freiheitsentzug anzuordnen oder zu bestätigen, wird ausschließlich einer autonomen Befugnis anvertraut, der Justiz.

Daraus folgt, dass jede Person oder Organisation, die einen Befehl erteilt, dessen Inhalt zu einem Entzug der physischen, ambulanten und anderer Freiheit führt (unabhängig von der Nomenklatur, die dieser Befehl voraussetzt: Beschränkung, Isolation, Quarantäne, prophylaktischer Schutz usw.), die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, nämlich in den Bestimmungen von Artikel 27 des CRP, und ohne aufgrund des Gesetzes eine solche Entscheidungsbefugnis erhalten zu haben - von der RA im strengen Rahmen der Erklärung des Ausnahmezustands unter gebührender Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - um die Bedingungen für einen solchen Entzug festzulegen - Sie auffordert eine rechtswidrige Inhaftierung vornehmen, weil sie von einer inkompetenten Stelle angeordnet wurde und weil sie durch eine Tatsache motiviert ist, die das Gesetz nicht zulässt.

[..]

ii. Zweitens erweist sich der in der Beschwerde gestellte Antrag als unmöglich. Tatsächlich wird darum gebeten, „die obligatorische Beschränkung der Antragsteller zu validieren, da sie Träger des SARS-CoV-2-Virus AH sind und aufgrund des von den Behörden festgelegten hohen Risikos aktiv überwacht werden (SH, SWH und NK). ”

Mit großem Erstaunen ist dieses Gericht mit einem solchen Antrag konfrontiert, insbesondere wenn wir berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitssektor tätig ist.

Seit wann ist es Sache eines Gerichts, aus eigener Initiative und auf der Grundlage möglicher Testergebnisse klinische Diagnosen zu stellen? Oder die ARS? Seit wann wird die Diagnose einer Krankheit per Dekret oder per Gesetz gestellt?

Wie der Antragsteller mehr als nur verpflichtet ist zu wissen, ist eine Diagnose eine medizinische Handlung, die in der alleinigen Verantwortung eines Arztes liegt.

Das Gericht zitiert aus der portugiesische Verordnung Nr. 698/2019 (Verordnung, die die Handlungen der Ärzte definiert):

[..]

Artikel 6 - Medizinischer Akt im Allgemeinen
1 - Der medizinische Akt besteht aus Diagnose , Prognose , Überwachung ,Untersuchung, medizinisch-rechtlichem Fachwissen, klinischer Kodierung, klinischer Prüfung, Verschreibung und Durchführung pharmakologischer und nicht-therapeutischer Maßnahmen. pharmakologische, medizinische Techniken, Chirurgie und Rehabilitation, Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten in all ihren Dimensionen, nämlich körperlich, geistig und sozial von Menschen, Bevölkerungsgruppen oder Gemeinschaften, unter Wahrung der ethischen Werte der Ärzteschaft.

[..]

Somit wird jede Diagnose oder jeder Akt der Gesundheitsüberwachung (wie im Fall der Feststellung des Vorliegens einer Virusinfektion und des hohen Expositionsrisikos, die nachweislich von diesen Konzepten abgedeckt werden) ohne vorherige ärztliche Beobachtung der Antragsteller ohne Intervention eines Arztes gestellt. Die im OM eingeschriebene Person (die mit der Bewertung ihrer Anzeichen und Symptome sowie der Untersuchungen, die sie für ihren Zustand als angemessen erachtete) fortfuhr, verstieß gegen diese Verordnung sowie gegen die Bestimmungen von Artikel 97 der Ärzte-Ordnung [..], wenn sie nicht über eine solche Qualifikation verfügt [..].

Es verstößt auch gegen Artikel 6 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung zu Bioethik und Menschenrechten 5 , die Portugal unterzeichnet hat und zu deren Einhaltung Portugal intern und extern verpflichtet ist, da kein Dokument in den Aufzeichnungen enthalten ist aus dem hervorgeht, dass die nach dieser Erklärung notwendige Einwilligung nach Aufklärung stattfand.

Es ist daher klar, dass die Verschreibung von Hilfsdiagnosemethoden (wie dies bei Tests zum Nachweis einer Virusinfektion der Fall ist) sowie die Diagnose des Vorliegens einer Krankheit in Bezug auf jede einzelne Person eine Angelegenheit ist, die unmöglich durch Gesetz, Beschluss, Dekret, Verordnung oder auf andere normative Weise durchgeführt werden kann, da dies Handlungen sind, die unser Rechtssystem der ausschließlichen Zuständigkeit eines Arztes vorbehalten hat, wobei dieser sich bei der Beratung seines Patienten immer um dessen klares Einverständnis bemühen muss.

In dem Fall, mit dem wir es zu tun haben, gibt es keine Hinweise oder Beweise dafür, dass eine solche Diagnose tatsächlich von einem nach dem Gesetz qualifizierten Fachmann durchgeführt wurde und der gemäß den guten medizinischen Praktiken gehandelt hat.

In der Tat ergibt sich aus den als selbstverständlich vorausgesetzten Tatsachen, dass keiner der Antragsteller von einem Arzt gesehen wurde, was angesichts der angeblichen Schwere der Infektion offen gesagt unerklärlich ist.

Tatsächlich ist das einzige Element, das in den nachgewiesenen Tatsachen in dieser Hinsicht erscheint, die Durchführung von RT-PCR-Tests, von denen einer in Bezug auf einen der Antragsteller ein positives Ergebnis zeigte.

In Anbetracht der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist dieser Test an sich jedoch nicht in der Lage zweifelsfrei festzustellen, dass eine solche Positivität tatsächlich der Infektion einer Person durch das SARS-CoV-2-Virus entspricht. Mehrere Gründe, von denen wir zwei hervorheben (zu denen das Thema Goldstandard hinzugefügt wird, auf das wir aufgrund seiner Spezifität nicht einmal eingehen werden):

  • Die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der Anzahl der Zyklen ab, mit denen der Test durchgeführt wird.
  • Die Zuverlässigkeit hängt von der Menge der vorhandenen Viruslast ab.

In der Tat werden die RT-PCR-Tests (Polymerasekettenreaktion), molekularbiologische Tests zum Nachweis der RNA des Virus, die in Portugal üblicherweise zum Testen und Aufzählen der Anzahl infizierter Personen (nach nasopharyngealer Entnahme) verwendet werden, durch sich wiederholte Zyklen der Amplifikation der Proben durchgeführt.

Die Anzahl der Zyklen einer solchen Verstärkung führt zu einer größeren oder geringeren Zuverlässigkeit solcher Tests. Und das Problem ist, dass diese Zuverlässigkeit in Bezug auf wissenschaftliche Beweise (und in diesem Bereich muss sich der Richter auf das Wissen von Experten auf diesem Gebiet verlassen) mehr als umstritten ist.

Dies ist unter anderem das Ergebnis der jüngsten und umfassenden Korrelationsstudie zwischen 3790 qPCR-positiven Proben und positiven Zellkulturen, einschließlich 1941 SARS-CoV-2-Isolaten, von Rita Jaafar, Sarah Aherfi, Nathalie Wurtz, Clio Grimaldier und Van Thuan Hoang. Philippe Colson, Didier Raoult, Bernard La Scola, Klinische Infektionskrankheiten, ciaa1491, https://doi.org/10.1093/cid/ciaa1491,em https://academic.oup.com/cid/advance-article/doi/10.1093/cid/ciaa1491/5912603 , veröffentlicht Ende September dieses Jahres von Oxford Academic, durchgeführt von einer Gruppe, die einige der größten europäischen und weltweiten Experten auf diesem Gebiet zusammenbringt.

Diese Studie kommt zu dem Schluss in freier Übersetzung: (Ergänzung FS: "Correlation Between 3790 Quantitative Polymerase Chain Reaction–Positives Samples and Positive Cell Cultures, Including 1941 Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 Isolates" 6 )

„Bei einer Zyklusschwelle (ct) von 25 bleiben etwa 70% der Proben in der Zellkultur positiv (dh sie wurden infiziert): Bei einer ct von 30 blieben 20% der Proben positiv; in einem ct von 35 blieben 3% der Proben positiv; und bei einem ct über 35 blieb keine Probe in der Zellkultur positiv (infektiös) (siehe Diagramm).

Dies bedeutet, dass wenn eine Person einen positiven PCR-Test bei einer Zyklusschwelle von 35 oder höher hat (wie in den meisten Labors in den USA und in Europa), die Wahrscheinlichkeit einer Infektion weniger als 3% beträgt. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Person ein falsches Positiv erhält, beträgt 97% oder mehr.“

Was aus diesen Studien folgt, ist einfach: Die mögliche Zuverlässigkeit der durchgeführten PCR-Tests hängt von Anfang an von der Schwelle der Amplifikationszyklen ab, die sie enthalten, so dass die Zuverlässigkeit des Tests bis zur Grenze von 25 Zyklen etwa 70% beträgt. Wenn 30 Zyklen ausgeführt werden, sinkt der Zuverlässigkeitsgrad auf 20%. Wenn 35 Zyklen erreicht sind, beträgt der Zuverlässigkeitsgrad 3%.

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Anzahl der Amplifikationszyklen, mit denen PCR-Tests in Portugal durchgeführt werden, einschließlich der Azoren und Madeira, nicht bekannt, da wir diesbezüglich keine Empfehlung oder Grenze finden konnten.

''In einer kürzlich durchgeführten Studie von Elena Surkova, Vladyslav Nikolayevskyy und Francis Drobniewski, zugänglich unter https://www.thelancet.com/journals/lanres/article/PIIS2213-2600(20)30453-7/fulltext , veröffentlicht im ebenso angesehenen The Lancet, Respiratory Medicine, ergab sich (zusätzlich zu den zahlreichen Fragen, die sich bezüglich der Genauigkeit des Tests hinsichtlich des spezifischen Nachweises des Sars-Cov-2-Virus aufgrund starker Zweifel an der Erfüllung des sogenannten Goldstandards ergeben (freie Übersetzung: (Anmerkung FS: "False-positive COVID-19 results: hidden problems and costs" 7 ))):

„Jedes diagnostische Testergebnis muss im Zusammenhang mit der vor dem Test vorhandenen Wahrscheinlichkeit einer Krankheit interpretiert werden. Für Covid-19 umfasst diese Voreinschätzung Symptome, die medizinische Vorgeschichte zu Covid 19 oder das Vorhandensein von Antikörpern, jegliche mögliche Exposition gegenüber dieser Krankheit und die Wahrscheinlichkeit einer möglichen alternativen Diagnose."

"Einer der möglichen Gründe für die Präsentation positiver Ergebnisse kann die verlängerte Abgabe von viraler RNA bei denen sein, die zuvor SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, welche sich bekanntermaßen über Wochen nach der Genesung erstreckt. Relevanter ist jedoch, dass es keine wissenschaftlichen Daten darauf hindeuten, dass der Nachweis niedriger Mengen an viraler RNA durch RT-PCR einer Infektion gleichkommt, es sei denn, das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel wurde durch Laborkulturmethoden bestätigt."

"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Covid-19-Tests, die falsch positive Ergebnisse zeigen, im aktuellen epidemiologischen Klimapanorama im Vereinigten Königreich immer wahrscheinlicher werden und erhebliche Konsequenzen für das persönliche, gesundheitliche und soziale System haben . “

Angesichts der vielen wissenschaftlichen Zweifel, die von Fachleuten auf diesem Gebiet geäußert wurden und die hier für die Zuverlässigkeit solcher Tests von Bedeutung sind, ignorieren sie die Parameter ihrer Leistung und haben keine Diagnose durch einen Arzt. Im Sinne des Bestehens einer Infektion und eines Risikos könnte dieses Gericht niemals feststellen, dass AH das SARS-CoV-2-Virus hatte und dass SH, SWH, und NK, ein hohes Risiko hatten.

Nachtrag

Nachdem ich mich mit einem schlecht formatierten Text des Urteils und dessen Google-Translate Ergebnis herum geschlagen habe, finde ich am Ende ein schön formatiertes PDF. 8

Äußerst beachtlich an dieser Urteilserklärung ist, dass das Gericht in seinen Erläuterungen weit über das hinaus geht, was für diesen speziellen Fall notwendig gewesen wäre. Der gesamte Abschnitt, den ich mit "Furioses Finale" überschrieben und mit Auslassungen dargestellt habe, war für dieses Urteil unerheblich.

Offensichtlich war es dem Gericht sehr wichtig, unabhängig von dem Einzelfall eine Grundsatzerklärung zur Unrechtmäßigkeit der Vorgänge abzugeben und ausführlich zu begründen.

Speziell diese Grundsatzerklärung ist in weiten Teilen auf das deutsche Recht übertragbar.

Auch in Deutschland obliegt die medizinische Beratung, Diagnose und Behandlung ausschließlich Ärzten. Vielleicht war es das Urteil in Portugal, welches zur neuen Sprachregelung führte von Inzidenzen zu Reden statt von Infektionen, wenn die neuesten Horrorzahlen in den Nachrichten verkündet werden. Aber wenn ich mich recht erinnere, dann geschah die Änderung der Sprachregelung etwas früher.

Mitarbeiter in Impfzentren, welche ohne ärztliche Ausbildung und Zulassung Impfungen ohne vorherige medizinische Beratung durchführen, tun dies wahrscheinlich gegen geltendes Recht; vermutlich sind sie sogar persönlich dafür Haftbar. Dies ist eine Fragestellung, der ein Jurist einmal mit Gründlichkeit nachgehen sollte.

Auch in Deutschland werden Maßnahmen, praktisch alle Pandemie-Maßnahmen, mit den Inzidenzzahlen begründet, welche auf den RT-PCR-Tests beruhen. Das Gericht in Portugal merkt korrekt an, dass die Anzahl der tatsächlich von den Laboren verwendeten Amplifikationszyklen unbekannt ist. Der "Goldstandard" , die von der WHO als Referenz angegebenen und von Christian Drosten veröffentlichte Studie, gibt 45 Zyklen an. 9

Auch in Deutschland ist eine Isolation in der eigenen Wohnung, einem Hotel oder einer beliebig anderen Einrichtung ein Freiheitsentzug, der mit einer Haft vergleichbar ist. Sogar für nächtliche Ausgangssperren gibt es als vergleichbares Haft-Modell den offenen Vollzug. Es ist daher keine Übertreibung sondern lediglich eine andere Sprachregelung, wenn jemand unsere derzeitige Situation als flächendeckende Inhaftierung aller Bürger ohne Gerichtsbeschluss bezeichnet.

Auch in Deutschland kann daher jederzeit ein Gericht feststellen, dass alle Maßnahmen rechtswidrig sind, da ihre Grundlage - die Erklärung einer "Epidemie nationaler Tragweite" als Begründung des Notstandes und der Maßnahmen - auf unhaltbaren Zahlenwerken beruhen.

Aber auch in Portugal ist deswegen nun noch lange nicht alles gut. Es gab zu diesem Gerichtsentscheid ein politisches Nachspiel, von dem auf Corona Doks berichtet wurde. 10

Auch in Deutschland braucht es Richter mit Mut. Hoffen wir das Beste.

Fußnoten


  1. Acórdão do Tribunal da Relação de Lisboa - 1783/20.7T8PDL.L1-3 , 2020-11-11
  2. Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf , Peter F. Mayer, tkp.at, 2020-11-17
  3. Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf , Corona Doks, 2020-11-17
  4. Was ist der Unterschied zwischen Isolierung und Quarantäne? , Irene Habich, RND, 2020-09-04
  5. Universal Declaration on Bioethics and Human Rights , UNESCO, 2005-10-19]
  6. Correlation Between 3790 Quantitative Polymerase Chain Reaction–Positives Samples and Positive Cell Cultures, Including 1941 Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 Isolates ; Rita Jaafar, Sarah Aherfi, Nathalie Wurtz, Clio Grimaldier, Thuan Van Hoang, Philippe Colson, Didier Raoult, Bernard La Scola; Clinical Infectious Diseases, volume 72; OUP Academic; DOI: https://doi.org/10.1093/cid/ciaa1491 ; 2020-09-28
  7. False-positive COVID-19 results: hidden problems and costs ; Elena Surkova, Vladyslav Nikolayevskyy, Francis Drobniewski; The Lancet Respiratory Medicine, volume 8; Elsevier; DOI: https://doi.org/10.1016/S2213-2600(20)30453-7 ; 2020-09-29
  8. Tribunal da Relação de Lisboa, 3a Secção, Proc. 1783/20.7T8PDL.L1 , 2929-11-11
  9. Detection of 2019 novel coronavirus (2019-nCoV) by real-time RT-PCR , Corman Victor M, Landt Olfert, Kaiser Marco, Molenkamp Richard, Meijer Adam, Chu Daniel KW, Bleicker Tobias, Brünink Sebastian, Schneider Julia, Schmidt Marie Luisa, Mulders Daphne GJC, Haagmans Bart L, van der Veer Bas, van den Brink Sharon, Wijsman Lisa, Goderski Gabriel, Romette Jean-Louis, Ellis Joanna, Zambon Maria, Peiris Malik, Goossens Herman, Reusken Chantal, Koopmans Marion PG, Drosten Christian. Eurosurveillance, 2020;25(3):pii=2000045. https://doi.org/10.2807/1560-7917.ES.2020.25.3.2000045 , 2020-01-22
  10. Portugiesische Richter werden nicht diszipliniert , CoronaDoks, 2020-12-06

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