Idee der eigenen Erkenntnis
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Bundesverfassungsgericht: Wenn die ärztliche Maßnahme medizinisch angezeigt ist. Widerstand ist Zwecklos.

Frank Siebert
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Der Versuch eines Betreuers, eine von ihm betreute 93-Jährige vor den lediglich bedingt zugelassenen COVID-19-Inokulationen zu schützen, scheiterte am 31. Mai 2021 letztinstanzlich vor dem Bundesverfassungsgericht 1 mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung.

Ja, mit der Nachricht bin ich wirklich spät dran.

Der Betreuer rügte in seiner Verfassungsbeschwerde, die Gerichte hätten seine Risiko-Nutzen-Abwägung einer Impfung für die Betroffene nicht angehört.

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, der Klagende sei vor seiner Entlassung als Betreuer jedoch durchaus gehört worden.

Die Klageschrift liegt mir nicht vor, daher kann ich nicht einschätzen, ob nur die Frage des Angehört werden oder auch eine fehlende Beweisaufnahme zur Risiko-Nutzen-Ermittlung in Klageschrift Erwähnung fanden. Dies wäre aus meiner Sicht der wichtige Punkt gewesen, da dieser Punkt entscheidend für die ebenfalls ohne Beweisaufnahme getroffene Feststellung des Bundesgerichtshofs ist.

Zitat:

Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungsgericht kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär in Betracht, wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist. Wenn die ärztliche Maßnahme - wie hier möglicherweise die Impfung - medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.

Zitat Ende

Hier ist kein Wort zufällig enthalten. Es handelt sich um die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde und der Formulierung ist entsprechende Sorgfalt zu unterstellen.

''- wie hier möglicherweise die Impfung - ''

Möglicherweise!

Das Verfassungsgericht vermeidet also eine Beurteilung der Frage, ob die Inokulation medizinisch angezeigt ist. Ein deutlicher Hinweis darauf, das vorinstanzlich diese Frage nicht durch eine Beweisaufnahme geklärt wurde. Dieses Wort "Möglicherweise" belegt im Grunde, dass die Verfassungsbeschwerde durchaus begründet war und hätte angenommen werden müssen.

Das Verfassungsgericht lehnt die Beschwerde mit einer Begründung zur Entscheidung ab, welche sie selbst lediglich möglicherweise als zutreffend betrachtet.

Damit macht sich das Bundesverfassungsgericht in meinen Augen lächerlich.

Aber ich bin nur ein juristischer Laie und ich habe zugegebener Maßen nur den Text des Bundesverfassungsgericht vor mir, die Verfassungsbeschwerde selbst und die vorinstanzlichen Entscheidungen liegen mir nicht vor. Vielleicht würden diese ja meine Meinung zu dem Vorgang ändern, ich weiß es nicht.


Erkenntnisse haben immer vorläufigen Charakter und sind immer individueller Natur . Sie selbst entscheiden, ob Sie Erkenntnisse anderer als Meinung übernehmen oder ob Sie sich Erkenntnisse selbst erarbeiten. Meine Quellenangaben sollen Ihnen bei letzterem eine Hilfestellung geben, Sie sollten aber immer auch weitere Quellen verwenden.

Glauben Sie nicht, auch nicht mir, sondern prüfen Sie und schlussfolgern Sie selbst.

Fußnoten


  1. - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2021 - 1 BvR 1211/21 -, Rn. 1-9 ; bundesverfassungsgericht.de; 2021-05-31

Kategorie:COVID-19 Kategorie:Impfung Kategorie:Verfassung